Die wirtschaftliche Lage Polens hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Laut den Angaben des Internationalen Währungsfonds hat Polen im Jahr 2016 den Platz 25 in der Weltrangliste im internationalen Vergleich des Bruttoinlandsprodukts per capita belegt.
Die Bevölkerung Polens betrug im Jahr 2016 ca. 38 Millionen, das Bruttoinlandsprodukt lag bei 469,8 Milliarden USD und die Arbeitslosenquote war die niedrigste seit dem Fall des Kommunismus und betrug ca. 7 %.
Im Jahr 2016 lag das Bruttoinlandsprodukt per capita Polens bei 27.715 USD. Es war also sogar höher als in 8 Ländern der G-20 Gruppe.
Das Gesetzt über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom 02.07.2004 (Gesetzesblatt vom 2004, Nr. 172, Position 1807 samt späteren Änderungen) bildet die rechtliche Grundregelung für die Aufnahme, die Führung wie die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen. Dieses Gesetzt bildet insbesondere die Grundlage für die Aufnahme und Führung der Geschäftstätigkeit durch polnische Staatsbürger, wie auch durch Personen aus der EU, Personen aus der Europäischen Freihandelsgemeinschaft, und für Personen die zur Europäischen Wirtschaftszone gehören. Die Grundregel dieses Gesetztes besagt, dass EU-Bürger dieselben Rechte und Pflichten bei der Führung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Polen wie polnische Staatsbürger besitzen.
Einer der wichtigsten Vorteile für ausländische Unternehmer ist zudem die Möglichkeit, dass ein ausländischer Unternehmer aus einem EU-Staat gemäß den gleichen Bedingungen wie ein polnischer Staatsbürger eine Zweigniederlassung in Polen eröffnen darf.
Eine Zweigniederlassung eines ausländischen EU-Unternehmers ist eine organisatorisch und ökonomisch separate Betriebstätte des Unternehmens. Eine Zweigniederlassung besitzt jedoch keine juristische Persönlichkeit. Das fehlen einer juristischen Persönlichkeit hat zur Folge, dass bei jeglichen Verträgen die “anhand” der Zweigniederlassung mit dem ausländischen Unternehmen abgeschlossen werden – das ausländische Unternehmen die Vertragspartei bildet.
Die formalen Angelegenheit bzgl. der Registrierung einer Zweigniederlassung sind auf ein Minimum eingeschränkt. Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist u. a. an das zuständige Unternehmerregister (Krajowy Rejestr Sądowy) einzutragen (Formular: KRS-W10).
Die beliebteste Form der wirtschaftlichen Tätigkeit bildet in Polen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością). Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bilden über 80 % aller Handelsgesellschaften auf dem polnischen Markt.
Bei der Einberufung einer GmbH des polnischen Rechts ist zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag für die Gültigkeit der Form einer Notariellen Urkunde bedarf. Für die Erlangung einer Rechtsfähigkeit muss die GmbH in das zuständige Unternehmerregister eingetragen werden. Das Stammkapital muss mindestens 5.000 PLN betragen. Der nominale Wert eines Anteils am Stammkapital darf nicht weniger als 50 PLN betragen. Eine GmbH des polnischen Rechts kann durch eine oder mehrere Personen einberufen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, dass eine GmbH durch eine andere GmbH mit nur einem Gesellschafter einberufen wird.
Eine GmbH des polnischen Rechts bedarf einer Eintragung in das zuständige Unternehmerregister (Rejestr Przedsiębiorców) des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy) des zuständigen Amtsgerichts. Die Eintragung ist gebührenpflichtig – die Gebühr beträgt 500 PLN.
Eine bedeutende Optimierung bzgl. der Eintragung einer GmbH in das zuständige Unternehmerregister erfolgte ab dem 01.01.2012. Seit diesem Datum besteht nämlich in Polen auch die Möglichkeit der Registrierung einer GmbH per Internet durch das Ausfüllen des s. g. elektronischen Musters des Gesellschaftsvertrags. Die Registrierung erfolgt in so einem Fall per Antrag auf Eintragung der Gesellschaft – der an das zuständige Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters gestellt wird. Der Antrag ist in elektronischer Form einzureichen. Zu den Grundvorteilen einer Registrierung einer GmbH mit Hilfe des elektronischen Musters des Gesellschaftsvertrags per Internet gehören: Entfall der der Kosten für die Erstellung einer Notariellen Urkunde für den Gesellschaftsvertrag, die Gerichtsgebühr für die Eintragung im Unternehmerregister beträgt 250 PLN (anstatt 500 PLN wie bei einer traditionellen Registrierung), die Registrierung erfolgt in ca. 24 Stunden (anstatt 2-3 Wochen wie bei einer traditionellen Registrierung).
Autor: Jurist – Kanzlei Legaltrans , Philipp Kolanski